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   BayObLG, 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72   

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BayObLG, 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72 (https://dejure.org/1972,2222)
BayObLG, Entscheidung vom 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72 (https://dejure.org/1972,2222)
BayObLG, Entscheidung vom 09. August 1972 - BReg. 2 Z 41/72 (https://dejure.org/1972,2222)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2185
  • BB 1972, 1382
  • BayObLGZ 1972, 277
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 1 Z 120/80

    Zur Firma des Einzelkaufmanns

    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise(Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).

    Ob sich eine Firma zur Täuschung eignet, ist auf Grund der Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen (BGH BB 1973, 813 ; BayObLGZ 1972, 277/280 f.; BayObLG BB 1979, 184 ).

    Die Auffassung des allgemeinen Verkehrs hat das Registergericht im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln ( § 12 FGG ; vgl. auch § 23 Satz 2 HRV); hierbei kommt dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer regelmäßig besondere Bedeutung zu ( BayObLGZ 1972, 277 /280 f.; 1971; 347/349 f.).

  • BayObLG, 29.04.1980 - BReg. 1 Z 6/80

    Zur Firmenbildung bei der GmbH

    Denn der in der letzten Bestimmung verankerte Grundsatz der Firmenwahrheit gilt nicht nur für die Neubildung der Firma ( § 4 GmbHG ), sondern für jede Firmenänderung ( §§ 53, 54 GmbHG ; BayObLGZ 1972, 277 / 279).

    b) Weil sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kaufmann ( § 6 Abs. 1 HGB ) unter ihrer Firma an eine nicht abgegrenzte Öffentlichkeit wendet, die herkömmlich als "die Allgemeinheit", "das Publikum" oder als "der allgemeine Verkehr" bezeichnet wird, darf ihre Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein ( BayObLGZ 1971, 347 /348 ff.; 1972, 277/280; BayObLG MittBayNot 1976, 181 ; Schlegelberger HGB 5. Aufl. Rdnr. 8, Würdinger in Großkomm HGB 3. Aufl. Anm. 16, je zu § 18).

    Landesgerichts vom 19.7.1973 ( MDR 1973, 938 ) befaßt sich mit der Frage, ob ein ungewöhnlicher Familienname, der als Phantasiebezeichnung erscheint, zur Täuschung geeignet ist, und kommt - abweichend von einem früheren Beschluß (NJW 1972, 2185 f.) - zu dem Ergebnis, daß die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht deshalb vom Registergericht beanstandet werden dürfe, weil der bei der Firmenbildung verwendete Familienname der Gesellschafter als solcher nicht erkennbar sei.

  • OLG Köln, 10.03.1980 - 2 Wx 1/80

    Zur Firma einer GmbH

    Denn der in der letzten Bestimmung verankerte Grundsatz der Firmenwahrheit gilt nicht nur für die Neubildung der Firma ( § 4 GmbHG ), sondern für jede Firmenänderung ( §§ 53, 54 GmbHG ; BayObLGZ 1972, 277 / 279).

    b) Weil sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kaufmann ( § 6 Abs. 1 HGB ) unter ihrer Firma an eine nicht abgegrenzte Öffentlichkeit wendet, die herkömmlich als "die Allgemeinheit", "das Publikum" oder als "der allgemeine Verkehr" bezeichnet wird, darf ihre Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein ( BayObLGZ 1971, 347 /348 ff.; 1972, 277/280; BayObLG MittBayNot 1976, 181 ; Schlegelberger HGB 5. Aufl. Rdnr. 8, Würdinger in Großkomm HGB 3. Aufl. Anm. 16, je zu § 18).

  • BayObLG, 18.12.1980 - BReg. 1 Z 118/80

    Gründung einer OHG durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten

    b) Das Landgericht hat jedoch den im Handelsrecht geltenden Grundsatz der Firmenwahrheit ( § 18 Abs. 2 HGB ; BayObLGZ 1972, 277 /279 f.) verkannt und hat außerdem seine Feststellung, das angemeldete Unternehmen habe bereits als offene Handelsgesellschaft vor Eintritt der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin bestanden und die zulässige Firma "M. & L." geführt, unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ( § 12 FGG ) getroffen.

    Dabei ist auf eine nicht ganz entfernte Möglichkeit der Irreführung (BayObLGZ 1971, 347/349; 1972, 277/280, 310/312) bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (Baumbach/Duden §§ 18, 19 HGB Anm. 2 B) abzustellen; eine Täuschungsabsicht oder eine schon eingetretene Täuschung braucht nicht vorzuliegen ( RGZ 156, 16 /21 f.; BayObLG BB 1979, 184 m. Nachw.).

  • OLG Naumburg, 06.12.2002 - 7 Wx 3/02

    Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited nach englischem

    Dieser ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 2 FGG), denn er ist bei der deklaratorisch wirkenden Eintragung der Niederlassung der Gesellschaft zur Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet (§§ 13, 13 b Abs. 2, 13 g HGB) gewesen, sodass seine Anmeldung zurückgewiesen worden ist (so auch BayOblG in st.Rspr. seit BayObLGZ 1954, 203 ff.; zuletzt BayObLGZ 1972, 277 ff. und 1985, 189 ff.; Hüffer in Großkommentar zum HGB, 4.A., § 14 Rdn. 15; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 30.A., § 14 Rdn. 2; MünchKommHGB/Bokelmann, § 14 Rdn. 8; Scholz-Schneider, GmbHG, 9.A., § 39 Rdn. 11; Bumiller/Winkler, FGG, 7.A., § 20 Rdn. 32; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5.A., Rdn. 1405; Schmidt, Handbuch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, Rdn. 1689; aA Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8.A., § 78 Rdn. 12;Mertens in Hachenburg, aaO, § 39 Rdn. 8; Lutter/Hommelhof, GmbHG, 15.A., § 78 Rdn. 8; OLG Frankfurt DnotZ 1978, 750; offen gelassen von BGHZ 105, 324 ff.).
  • BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82

    Zur Vertretung einer AG bei Handelsregisteranmeldungen

    Die Frage, ob eine Firma zur Täuschung geeignet ist, muß nach der Verkehrsauffassung beurteilt werden (vgl. BayObLG BB 1972, 1382 [= MittBayNot 1972, 244 ]).
  • BayObLG, 01.12.1981 - BReg. 1 Z 74/81

    Zur Täuschungseignung einer Firma bei Buchstabenkombination

    Ob sich eine Firma zur Täuschung eignet, ist aufgrund der Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen (BGH BB 1973, 813 ; BayObLGZ 1972, 277/280 f. [= MittBayNot 1972, 244 ]; BayObLG BB 1979, 184 [= MittBayNot 1978, 233 ]. Die Auffassung des allgemeinen Verkehrs hat das Registergericht im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln ( § 12 FGG ; vgl. auch § 23 Satz 2 HRV ).
  • BayObLG, 09.12.1974 - BReg. 2 Z 57/74

    Vereinbarung eines Kündigungsrechts eines Gesellschafters unter Aufrechterhaltung

    Nur diese, nicht die Gesellschaft, sind gegen die ihre Anmeldung beanstandende Zwischenverfügung des Registergerichts beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 2 FGG; BayObLGZ 1972, 277/279, KG OLGZ 1969, 501/502, je mit Nachw.; vgl. auch BayObLGZ 1974, 116/118).
  • BGH, 14.02.1974 - II ZB 2/73

    Rückgabe einer Vorlage an das Oberlandesgericht bei Abweichung von einer

    Da das Oberlandesgericht die Frage abweichend von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 9.8.72 - BReg 2 Z 41/72, BayObLGZ 1972, 277 = NJW 1972, 2185 = WM 1973, 30) bejahen wollte, hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • LG München I, 14.06.1982 - 1 HKT 4107/82

    "Mode" im Firmennamen

    Die Frage, ob eine Firma zur Täuschung geeignet ist, muß nach der Verkehrsauffassung beurteilt werden (vgl. BayObLG BB 1972, 1382 [= MittBayNot 1972, 244 ]).
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